OLG Köln - Beschluss vom 14.03.2016
2 U 107/15
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 164/14

Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S von § 134 Abs. 1 InsO

OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 2 U 107/15

DRsp Nr. 2016/10343

Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S von § 134 Abs. 1 InsO

Der Begriff der Unentgeltlichkeit in § 134 Abs. 1 InsO ist weit auszulegen. Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGH - IX ZR 199/10 - 21.12.2010). Dies ist der Fall bei Leistungen, die für den Insolvenzschuldner objektiv keinen Wert hatten, etwa weil sie den Geschäftsbetrieb bereits aufgegeben hatte.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 17.9.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 36 O 164/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.4.2016.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

I.