I. Der Antragsteller hat als Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat die Prozeßkostenhilfe für einen Teilbetrag der Zahlungsklage bewilligt und sie im übrigen mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß es dem Antragsteller, der wegen seines Vergütungsanspruchs wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei, zuzumuten sei, die Prozeßkosten aufzubringen. Dagegen richtet sich die "außerordentliche Beschwerde" des Antragstellers.
II. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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