BGH - Beschluß vom 15.01.1998
IX ZB 122/97
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 612
BGHR ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 Konkursverwalter 4
BGHR ZPO § 567 Gesetzwidrigkeit, greifbare 6
DB 1998, 1561
InVo 1998, 121
KTS 1998, 279
MDR 1998, 438
NJW 1998, 1229
Rpfleger 1998, 211
VersR 1998, 1045
WM 1998, 360
ZIP 1998, 297
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Begriff der wirtschaftlichen Beteiligung

BGH, Beschluß vom 15.01.1998 - Aktenzeichen IX ZB 122/97

DRsp Nr. 1998/1967

Begriff der wirtschaftlichen Beteiligung

»Zur Frage, ob ein Konkursverwalter in Rechtsstreitigkeiten, die er für die Konkursmasse führt, wegen seines Vergütungsanspruchs "wirtschaftlich Beteiligter" ist.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat als Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat die Prozeßkostenhilfe für einen Teilbetrag der Zahlungsklage bewilligt und sie im übrigen mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß es dem Antragsteller, der wegen seines Vergütungsanspruchs wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei, zuzumuten sei, die Prozeßkosten aufzubringen. Dagegen richtet sich die "außerordentliche Beschwerde" des Antragstellers.

II. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.