I.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen der §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO Aussicht auf Erfolg.
a) Die Zahlung am 18.12.2000 stellt eine kongruente Leistung dar. Da der Kläger in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 20.11.2001 selbst behauptet, dass eine vergleichsweise Einigung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nicht zustande kam, ist davon auszugehen, dass die Zahlung auf die fällige, einredefreie Forderung der Beklagten in Höhe von 211.758,80 DM erfolgte und eine Absprache dahingehend, dass durch die Zahlung die restliche Forderung erlöschen sollte, nicht bestand. Eine Inkongruenz kann nicht daraus abgeleitet werden, dass lediglich eine Teilzahlung erfolgte (vgl. für den Fall der verspäteten Zahlung: BGH ZIP 1995, 1021, 1029).
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