OLG Dresden - Beschluss vom 25.02.2002
13 W 27/02
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 366
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 5-O-3177/01

Begriff der Zahlungseinstellung

OLG Dresden, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 13 W 27/02

DRsp Nr. 2006/9153

Begriff der Zahlungseinstellung

1. Erklärt der Schuldner, eine fällige Forderung nicht bezahlen zu können, so liegt hierin die Zahlungseinstellung. Das gilt auch dann, wenn er gleichzeitig ein außergerichtliches Vergleichsangebot unterbreitet.2. Ist dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt, so trägt er die Beweislast dafür, dass diese durch Aufnahme von Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder beseitigt wurde.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen der §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO Aussicht auf Erfolg.

a) Die Zahlung am 18.12.2000 stellt eine kongruente Leistung dar. Da der Kläger in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 20.11.2001 selbst behauptet, dass eine vergleichsweise Einigung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nicht zustande kam, ist davon auszugehen, dass die Zahlung auf die fällige, einredefreie Forderung der Beklagten in Höhe von 211.758,80 DM erfolgte und eine Absprache dahingehend, dass durch die Zahlung die restliche Forderung erlöschen sollte, nicht bestand. Eine Inkongruenz kann nicht daraus abgeleitet werden, dass lediglich eine Teilzahlung erfolgte (vgl. für den Fall der verspäteten Zahlung: BGH ZIP 1995, 1021, 1029).