BGH - Beschluß vom 18.09.2008
IX ZR 134/05
Normen:
InsO § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 36/05
LG Lüneburg, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 188/04

Begriff des Bargeschäfts

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 134/05

DRsp Nr. 2008/18761

Begriff des Bargeschäfts

Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah ausgetauscht werden. Liegen zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung der Gegenleistung mehr als 30 Tage, so ist ein Bargeschäft zu verneinen. Bei Anforderung eines Vorschusses liegt ein Bargeschäft nur dann vor, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert der inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen.

Normenkette:

InsO § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).