Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. Februar 2012 gegen die im Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2012 getroffene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Beschwerde beträgt bis 2.000 €.
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