OLG Celle - Beschluss vom 13.03.2012
9 W 35/12
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; InsO § 29 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2012, 7
ZInsO 2012, 978
ZVI 2012, 300
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 08.02.2012

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. des § 93 ZPO bei vorläufigem Bestreiten einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter

OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 9 W 35/12

DRsp Nr. 2012/14202

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. des § 93 ZPO bei vorläufigem Bestreiten einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter

Ein Insolvenzverwalter, der eine zur Tabelle angemeldete Forderung "vorläufig" bestreitet, kann diese nicht nach § 93 ZPO kostenwirksam sofort anerkennen, wenn er einen unzutreffenden Bestreitensgrund zur Tabelle aufnimmt. Die im Rahmen des § 93 ZPO ggf. zu berücksichtigende Prüfungsfrist entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO beginnt nicht erst mit der Erklärung des Insolvenzverwalters, die Forderung zu bestreiten, sondern mit Ablauf der Anmeldefrist für Insolvenzforderungen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. Februar 2012 gegen die im Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2012 getroffene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Beschwerde beträgt bis 2.000 €.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; InsO § 29 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: