OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.10.2012
2 M 149/12
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; BBodSchG § 4 Abs. 2; BBodSchG § 4 Abs. 3; BBodSchG § 10 Abs. 1; BodSchAG LSA § 18 Abs. 3 S. 1; BBergG § 69 Abs. 2; SOG LSA § 55; SOG LSA § 53; SOG LSA § 59;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 207/12

Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Entstehung einer neuen Zustandstörerhaftung bzgl. der Masseverbindlichkeit für die Grundstückssanierung im Falle der tatsächlichen Gewalt über ein kontaminiertes Grundstück seitens des Insolvenzverwalters; Möglichkeit zum Rückgriff auf Regeln aus dem BBergG im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 2 M 149/12

DRsp Nr. 2013/2490

Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch ernsthafte Gefährdung der Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Entstehung einer neuen Zustandstörerhaftung bzgl. der Masseverbindlichkeit für die Grundstückssanierung im Falle der tatsächlichen Gewalt über ein kontaminiertes Grundstück seitens des Insolvenzverwalters; Möglichkeit zum Rückgriff auf Regeln aus dem BBergG im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen

1. Ein fiskalisches Interesse kann ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2010 - 13 B 663/10 -, nach [...]).2. Die persönliche Ordnungspflicht ist als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen. Die öffentliche Hand ist insoweit nicht Insolvenzgläubigerin, was zur Folge hat, dass kein Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO besteht.