Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch.
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