LG Duisburg - Beschluss vom 29.11.2012
7 T 185/12
Normen:
InsO § 270a;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 2346
ZIP 2012, 2453
NZI 2013, 91
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 IN 178/12

Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Sanierung insolventer Unternehmen; Unabweisbarkeit des Erfordernisses zur Begründung von Masseverbindlichkeiten in einem Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO zur Fortführung eines Geschäftsbetriebes

LG Duisburg, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 7 T 185/12

DRsp Nr. 2013/10858

Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Sanierung insolventer Unternehmen; Unabweisbarkeit des Erfordernisses zur Begründung von Masseverbindlichkeiten in einem Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO zur Fortführung eines Geschäftsbetriebes

Leitsätze des Einsenders 1. Nur durch die Ermächtigung des Schuldners, erforderlichenfalls Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse begründen zu können, wird dem mit dem ESUG erklärtermaßen verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die Sanierung insolventer Unternehmen zur erleichtern, indem dem Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen weitestgehend belassen wird, bestmöglich Rechnung getragen.2. Die Ermächtigung ist im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO nicht dem vorläufigen Sachwalter, sondern dem Schuldner selbst zu erteilen, dem durch eine vorläufige Eigenverwaltung die privatautonome Verwaltungs- und Verfügungsmacht über sein Vermögen übertragen worden ist.