LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009
L 19 B 637/08 R
Normen:
SGG § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4056/06

Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens

LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 19 B 637/08 R

DRsp Nr. 2009/8504

Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenübernahme durch die Staatskasse; Beweiserheblichkeit des Gutachtens

Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" iS des § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme liegen vor, wenn das Sozialgericht unzutreffende Fragen an den Sachverständigen gestellt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2008 aufgehoben.

Die Kosten für die gemäß § 109 SGG erfolgte Begutachtung der Klägerin durch Dr.D. (Gutachten vom 29.05.2007) werden auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs 1 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.