Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2008 aufgehoben.
Die Kosten für die gemäß § 109 SGG erfolgte Begutachtung der Klägerin durch Dr.D. (Gutachten vom 29.05.2007) werden auf die Staatskasse übernommen.
I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.
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