LAG Hamm - Urteil vom 06.03.2013
6 Sa 976/12
Normen:
§ 8a ATZG; § 47 InsO;
Fundstellen:
ZIP 2013, 1294
ZInsO 2013, 1272
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1245/11

Behandlung eines durch Doppeltreuhand abgesicherten Wertguthabens aus Altersteilzeit in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 976/12

DRsp Nr. 2013/7161

Behandlung eines durch Doppeltreuhand abgesicherten Wertguthabens aus Altersteilzeit in der Insolvenz des Arbeitgebers

Ein durch Doppeltreuhand abgesichertes Wertguthaben aus Altersteilzeit unterliegt in der Insolvenz des Arbeitgebers nur der Absonderung und nicht der Aussonderung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.06.2012 - 2 Ca 1245/11 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 8a ATZG; § 47 InsO;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über einen Anspruch auf Aussonderung eines der Sicherung des Wertguthabens aus Altersteilzeit dienenden Anlagevermögens.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 95 - 102 d. A.) abgesehen.

Das Arbeitsgericht Minden hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Urteil vom 06.06.2012 - 2 Ca 1245/11 - stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 103 - 110 d. A.).