Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.06.2012 -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über einen Anspruch auf Aussonderung eines der Sicherung des Wertguthabens aus Altersteilzeit dienenden Anlagevermögens.
Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 95 - 102 d. A.) abgesehen.
Das Arbeitsgericht Minden hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Urteil vom 06.06.2012 -
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