AG Tostedt, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 IN 133/02
Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen im Insolvenzverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2003 - Aktenzeichen 2 W 118/03
DRsp Nr. 2005/13575
Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen im Insolvenzverfahren
»1. Akteneinsichtsgesuche von Gläubigern, die ihre Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben, sind nach § 4InsO i. V. m. § 299 Abs. 2ZPO zu bescheiden, § 299 Abs. 1ZPO ist nicht anwendbar.2. Steht die Forderung eines Akteneinsicht beantragenden Gläubigers nicht in Frage, muss zur Begründung des Einsichtsgesuchs kein besonderes rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht dargetan werden; der Gläubiger muss die Möglichkeit haben, sich auch mittels Akteneinsicht Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Teilnahme am Insolvenzverfahren überhaupt sinnvoll ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.