OLG Celle - Beschluss vom 19.01.2003
2 W 118/03
Normen:
GVG § 23 ; InsO § 4 ; ZPO § 299 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 191
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 IN 133/02

Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen im Insolvenzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2003 - Aktenzeichen 2 W 118/03

DRsp Nr. 2005/13575

Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen im Insolvenzverfahren

»1. Akteneinsichtsgesuche von Gläubigern, die ihre Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben, sind nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO zu bescheiden, § 299 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar. 2. Steht die Forderung eines Akteneinsicht beantragenden Gläubigers nicht in Frage, muss zur Begründung des Einsichtsgesuchs kein besonderes rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht dargetan werden; der Gläubiger muss die Möglichkeit haben, sich auch mittels Akteneinsicht Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Teilnahme am Insolvenzverfahren überhaupt sinnvoll ist.