OLG Köln - Urteil vom 05.02.2009
18 U 171/07
Normen:
AktG § 92 Abs. 2; GmbHG § 32a; GmbHG § 32b;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 631
ZInsO 2009, 1402
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 581/05

Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz der Aktiengesellschaft

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 18 U 171/07

DRsp Nr. 2009/10662

Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz der Aktiengesellschaft

1. Finanzierungsverantwortung i.S.d. Rechtsprechung zum kapitalersetzenden Aktionärsdarlehen kann auch einen Aktionär treffen, der persönlich weniger als 25 % des Aktienkapitals hält, wenn er mittelbar über zumindest dieses Aktienkapital verfügen kann. 2. Eine Finanzierungszusage, die nicht im Insolvenzfall gilt, ist im Rahmen eines Überschuldungstatus nur so lange als Aktiva zu bewerten, wie eine positive Fortführungsprognose besteht. Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der sich auf die positive Fortführungsprognose beruft.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.08.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 92 Abs. 2; GmbHG § 32a; GmbHG § 32b;

Gründe:

I.