BGH - Beschluß vom 23.03.2006
IX ZB 133/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 73/05
AG Zittau, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 54/05

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 133/05

DRsp Nr. 2006/10835

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters

Ein Insolvenzverwalter kann Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auch dann auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse entnehmen, wenn er selbst Volljurist ist. Anderenfalls liefe die Regelung des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO für den Insolvenzverwalter, der zugleich des Beruf des Rechtsanwalts ausübt, weitgehend leer. Er wäre gezwungen, die mit dem Ziel der Masseanreicherung geführten Prozesse weitgehend aus privaten Mitteln zu finanzieren.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe gewährt, die Anwaltsbeiordnung jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.