Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln –
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.3.2012 (Bl. 102 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
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