OLG Köln - Beschluss vom 04.05.2012
5 U 227/11
Normen:
GenG § 101; GenG § 11 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 55;
Fundstellen:
MDR 2012, 1314
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 238/11

Beitragsforderungen des Prüfungsverbandes in der Insolvenz der Genossenschaft

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 5 U 227/11

DRsp Nr. 2012/9455

Beitragsforderungen des Prüfungsverbandes in der Insolvenz der Genossenschaft

Die Mitgliedschaft im Prüfungsverband bleibt zwingendes Formerfordernis einer Genossenschaft auch im Abwicklungsverfahren. Daher sind Beitragsforderungen des Prüfungsverbandes Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 InsO.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 238/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GenG § 101; GenG § 11 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 55;

Gründe

Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.3.2012 (Bl. 102 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.