Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 6. Mai 2014 über die Streitwertfestsetzung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Streitwert wurde zu Recht gemäß §§ 40, 52 Abs. 1 GKG auf 8.204,80 Euro festgesetzt.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|