OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.07.2014
1 O 53/14
Normen:
InsO § 182; InsO § 185 S. 3;

Bemessung des Streitwerts bei die Hinziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklärenden Verpflichtungsbegehren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 1 O 53/14

DRsp Nr. 2014/16072

Bemessung des Streitwerts bei die Hinziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklärenden Verpflichtungsbegehren

1. Streitwert bei Verpflichtungsbegehren, die Hinziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.2. Der Widerruf eines Zuwendungsbescheides kann Folgeansprüche auslösen, die ihrerseits zur Tabelle anmeldbarer Insolvenzforderungen darstellen, ist aber selbst keine Insolvenzforderung. Die Anwendbarkeit der Streitwertregelung der §§ 182, 185 Satz 3 InsO kommt in Bezug auf den Widerruf nicht in Betracht.

Normenkette:

InsO § 182; InsO § 185 S. 3;

Gründe

Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 6. Mai 2014 über die Streitwertfestsetzung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Streitwert wurde zu Recht gemäß §§ 40, 52 Abs. 1 GKG auf 8.204,80 Euro festgesetzt.