I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. §
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Auf das Berufungsverfahren waren die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, denn die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil erging, ist nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden (§
III. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freigabe von 66,18 % der von der "GbR Bnnnn Snnnn " beim Amtsgericht Bad Saulgau hinterlegten Teilbeträge von 2.121,69 EUR, 3.199,93 EUR und 3.199,93 EUR. Die weitergehende Klage auf Freigabe ist unzulässig.
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