OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2003
5 UF 146/02
Normen:
InsO § 38 ; InsO § 40 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt/M. 2003, 96
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1335/01

Berechnung des Unterhalts ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermöegen des Unterhaltsschuldners

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 5 UF 146/02

DRsp Nr. 2003/7663

Berechnung des Unterhalts ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermöegen des Unterhaltsschuldners

1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird der anhängige Unterhaltsprozeß hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen. Das laufende Einkommen des Schuldners wird nur insoweit erfasst, als dieses den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigt (§§ 35, 36 InsO). 2. Der laufende Unterhalt ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem insolvenzfreien Teil des Einkommens zu orientieren. Die Änderung der Einkommensverhältnisse aufgrund der Eröffnung ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, weil sich dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien richtet.

Normenkette:

InsO § 38 ; InsO § 40 ; ZPO § 850c ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die 2. Instanz ist gemäß § 114 ZPO teilweise zurückzuweisen, da die beabsichtigte Berufung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.