Die Klägerin hat den Beklagten unter der Bezeichnung "Rechtsanwalt Dr. F., ...... Straße ..., K." auf Feststellung verklagt, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit der Sozialplananspruch der Klägerin aus dem Interessenausgleich vom 22.Dezember 1999 aus der Masse nicht mehr bedient werden kann. Ausweislich der Klageschrift nimmt die Klägerin den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter zum Nachteil der Beklagten auf Schadensersatz nach §§ 60, 61 Insolvenzordnung in Anspruch, weil er sie nicht in einem Sozialplan (Interessenausgleich) als abfindungsberechtigt berücksichtigt habe; insoweit hafte der Beklagte "persönlich" (so auch im Schriftsatz vom 9.7.2002, Bl. 78 d.A.).
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