LAG Hamm - Urteil vom 07.10.2009
2 Sa 955/09
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1496/09

Berichtigung des Urlaubsabgeltungsanspruch als einfache Insolvenzforderung bei streitloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung

LAG Hamm, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 955/09

DRsp Nr. 2010/2410

Berichtigung des Urlaubsabgeltungsanspruch als einfache Insolvenzforderung bei streitloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung

1. Ist das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung streitlos beendet worden, kann der zu diesem Zeitpunkt entstandene Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO berichtigt werden; das gilt auch dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch bis zum Beendigungszeitpunkt in Anspruch genommen hat. 2. Der auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge gerichtete Urlaubsanspruch wandelt sich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur dann für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet wird, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist. 3. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist tatbestandliche Voraussetzung für die Umwandlung des Urlaubsanspruchs in einen Abgeltungsanspruch, so dass auch durch Zustimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Verbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO begründet wird.

Tenor