OLG Thüringen - Urteil vom 17.06.2009
4 U 788/08
Normen:
ZPO § 302; ZPO § 318; InsO § 80;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1884/07

Berücksichtigung fehlender Prozessführungsbefugnis durch das Gericht; Bindungswirkung des Urkunden-Vorbehaltsurteils im Nachverfahren bei Insolvenz des Klägers

OLG Thüringen, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 4 U 788/08

DRsp Nr. 2009/19288

Berücksichtigung fehlender Prozessführungsbefugnis durch das Gericht; Bindungswirkung des Urkunden-Vorbehaltsurteils im Nachverfahren bei Insolvenz des Klägers

1. Bei der Prozessführungsbefugnis (einer Partei) handelt es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen eine Klage unzulässig ist. Einer Zulässigkeitsrüge (einer Partei) bedarf es nicht; das Gericht muss das Fehlen (der Prozessführungsbefugnis) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigen. 2. Zwar entfaltet im Urkundsverfahren ein Vorbehaltsurteil grundsätzlich Bindungswirkung für das Nachverfahren (§§ 302, 318 ZPO). Die mit dem Vorbehaltsurteil (zunächst) positiv ausgefallene Zulässigkeitsbeurteilung (der Klage) gilt aber nicht für den erst im Nachverfahren bekannt gewordenen Entzug der Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzschuldners durch Übertragung der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO). Dieser wird mit der Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen Partei kraft Amtes (= gesetzliche Prozessstandschaft).