VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2009
9 S 1008/08
Normen:
ArchG § 1 Abs. 1; ArchG § 1 Abs. 5; ArchG § 1 Abs. 6; ArchG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ArchG § 6 Abs. 2 Nr. 1; ArchG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; ArchG § 7 Abs. 2; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;
Fundstellen:
DÖV 2009, 916
GewArch 2010, 47
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 57/07

Berufsrecht Architekt: Architekt; Berufsaufgaben; Architektenliste; Löschung; Vermögensverfall

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 9 S 1008/08

DRsp Nr. 2009/20378

Berufsrecht Architekt: Architekt; Berufsaufgaben; Architektenliste; Löschung; Vermögensverfall

1. Ein Architekt, der wegen Betrugs und Untreue strafrechtlich verurteilt wurde, weil er fingierte Rechnungen erstellt und Gelder zweckentfremdet für andere Bauvorhaben verwandt hat, ist zwingend aus der Architektenliste zu löschen. 2. Die Eintragung eines Architekten in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) lässt den Vermögensverfall vermuten und ermächtigt die Architektenkammer, nach Ermessen über die Löschung aus der Architektenliste zu entscheiden, wenn zwischen dem Eintritt des Vermögensverfalls und der Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Fünfjahresfrist wird durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen innerhalb dieses Zeitraums ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht neu in Lauf gesetzt; insoweit kommt ihr die Wirkung einer Ausschlussfrist zu.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2008 - 2 K 57/07 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArchG § 1 Abs. 1; ArchG § 1 Abs. 5; ArchG § 1 Abs. 6; ArchG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ArchG § 6 Abs. 2 Nr. 1;