Berufsrechtliche Zuverlässigkeit eines Architekten trotz eines Insolvenzverfahrens
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 4 B 995/09
DRsp Nr. 2010/2899
Berufsrechtliche Zuverlässigkeit eines Architekten trotz eines Insolvenzverfahrens
1. Ein Architekt hat seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen. Er hat die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Vermögensinteressen eines Auftraggebers, zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz "finanzieller Schieflage" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt.
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