I. Die Gläubiger betreiben aus zwei Vollstreckungsbescheiden vom 18. Dezember 1998 - der eine über 1.717,13 DM, der andere über 435,36 DM, jeweils zuzüglich Kosten und Zinsen - gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. In den Vollstreckungsbescheiden ist als Schuldgrund angegeben: "ärztliche oder zahnärztliche Leistung". Am 28. Februar 2002 beantragten die Gläubiger die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen (Arbeitslosengeld etc.) sowie gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages auf den Sozialhilfesatz von monatlich 574,69 EURO. Dem Antrag war ein rechtskräftiger Strafbefehl beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteil der Gläubiger (Inanspruchnahme der Behandlungen, die zu dem Vollstreckungsbescheid über 1.717,13 DM geführt hatten) verurteilt worden.
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