BGH - Beschluß vom 26.09.2002
IX ZB 180/02
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 48
BGHZ 152, 166
KTS 2003, 263
MDR 2003, 290
NJW 2003, 515
Rpfleger 2003, 91
VersR 2003, 620
ZInsO 2002, 1183
ZVI 2002, 420
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,
AG Karlsruhe,

Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

BGH, Beschluß vom 26.09.2002 - Aktenzeichen IX ZB 180/02

DRsp Nr. 2002/17786

Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

»Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.«

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubiger betreiben aus zwei Vollstreckungsbescheiden vom 18. Dezember 1998 - der eine über 1.717,13 DM, der andere über 435,36 DM, jeweils zuzüglich Kosten und Zinsen - gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. In den Vollstreckungsbescheiden ist als Schuldgrund angegeben: "ärztliche oder zahnärztliche Leistung". Am 28. Februar 2002 beantragten die Gläubiger die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen (Arbeitslosengeld etc.) sowie gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages auf den Sozialhilfesatz von monatlich 574,69 EURO. Dem Antrag war ein rechtskräftiger Strafbefehl beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteil der Gläubiger (Inanspruchnahme der Behandlungen, die zu dem Vollstreckungsbescheid über 1.717,13 DM geführt hatten) verurteilt worden.