OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2003
1 UF 187/02
Normen:
BGB § 1581 ; InsO § 114 ; ZPO § 850 ; ZPO § 850a ; ZPO § 850c ;
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 218/00

Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 1 UF 187/02

DRsp Nr. 2003/8029

Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf den Diffenrenzbetrag zwischen pfändungsfreiem Betrag und dem Selbstbehalt.«

Normenkette:

BGB § 1581 ; InsO § 114 ; ZPO § 850 ; ZPO § 850a ; ZPO § 850c ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Verbundurteil ist die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsteller zur Zahlung von monatlich 115,91 EUR Krankenvorsorgeunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung verurteilt worden. Die weitergehende, auf insgesamt 1.200,-- DM Elementarunterhalt und 315,89 DM Krankenvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat das Amtsgericht mangels Leistungsfähigkeit des Antragstellers abgewiesen.

Gegen Letzteres richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie die Feststellung des Amtsgerichts zur Höhe des verfügbaren Einkommens des Antragstellers angreift.

Die von ihr hierfür beantragte Prozesskostenhilfe kann ihr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht bewilligt werden.