Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1.
Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und der vorläufigen Postsperre steht jedoch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO).
a)
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