BGH - Beschluss vom 25.08.2009
IX ZA 31/09
Normen:
InsO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 92/09
AG Gera, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 925/08

Beschwerdebefugnis des Gesellschafters einer GmbH hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen IX ZA 31/09

DRsp Nr. 2009/21653

Beschwerdebefugnis des Gesellschafters einer GmbH hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

Ein einzelner Gesellschafter kann die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die vorläufige Postsperre nur im Namen der Gesellschaft, nicht jedoch im eigenen Namen einlegen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 15 Abs. 1;

Gründe

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1.

Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und der vorläufigen Postsperre steht jedoch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO).

a)