OVG Sachsen - Urteil vom 27.01.2009
4 B 809/06
Normen:
KrW-/AbfG § 21 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; UmweltrahmenG Art. 1 § 4 Abs. 3 S. 1; SächsVwVG § 2; SächsVwVG § 20 Abs. 1; SächsVwVG § 24;
Fundstellen:
DVBl 2010, 398
NVwZ 2009, 1053
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3160/03

Beseitigungsanordnung; Ersatzvornahme; Verwaltungsvollstreckung; Insolvenzverwalter; Befolgungsfrist; Zustandsstörer; Freistellungsbescheid; Altlast

OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 4 B 809/06

DRsp Nr. 2009/10911

Beseitigungsanordnung; Ersatzvornahme; Verwaltungsvollstreckung; Insolvenzverwalter; Befolgungsfrist; Zustandsstörer; Freistellungsbescheid; Altlast

1. Die irreversible Vollstreckung einer Handlungsanordnung (hier: Beseitigungsanordnung) im Wege der Ersatzvornahme führt nicht zur Erledigung der Grundverfügung, wenn von dem Grundverwaltungsakt weiter rechtliche Wirkungen für die Verwaltungsvollstreckung ausgehen (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, NVwZ 2009, 122). 2. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung. 3. Durch eine zu kurz bemessene Befolgungsfrist wird nicht zugleich eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2005 - 13 K 3160/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KrW-/AbfG § 21 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; UmweltrahmenG Art. 1 § 4 Abs. 3 S. 1; SächsVwVG § 2; SächsVwVG § 20 Abs. 1; SächsVwVG § 24;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung für ein Teerbecken sowie um die Kosten der von der Beklagten durchgeführten Ersatzvornahme.