Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2005 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung für ein Teerbecken sowie um die Kosten der von der Beklagten durchgeführten Ersatzvornahme.
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