VG Karlsruhe - Gerichtsbescheid vom 26.10.2012
6 K 1837/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. GG Art. 1 Abs. 1; BDSG § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; InsO § 291; InsO § 300;
Fundstellen:
NZI 2013, 7
ZInsO 2013, 939

Besonderes Verwaltungsrecht (Notstand, sonstige Anstalten, sonstige Stiftungen, Wohnraumbewirtschaftung, Arbeitszeitordnung) - Wirtschaftsauskunftei; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Restschuldbefreiung; Löschung; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Atypik

VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 6 K 1837/12

DRsp Nr. 2013/1105

Besonderes Verwaltungsrecht (Notstand, sonstige Anstalten, sonstige Stiftungen, Wohnraumbewirtschaftung, Arbeitszeitordnung) - Wirtschaftsauskunftei; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Restschuldbefreiung; Löschung; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Atypik

Weder das "Wohlverhalten" eines Schuldners in der Zeit zwischen Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. § 291 Abs. 1 InsO) und deren Gewährung (vgl. § 300 Abs. 1 InsO), noch die Wahrung geordneter finanzieller Verhältnisse in der Zeit danach begründen atypische Umstände, die unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 120, 378) zu einer vorzeitigen Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG zwingen, ob eine länger währende Speicherung der personenbezogenen Daten noch erforderlich ist.

1. Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg vom 06.07.2012 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. GG Art. 1 Abs. 1; BDSG § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; InsO § 291; InsO § 300;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Löschungsverfügung.