1. Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg vom 06.07.2012 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Löschungsverfügung.
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