VGH Bayern - Urteil vom 18.04.2012
10 B 10.2595
Normen:
BayVwVfG Art. 35; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; GG Art. 12 Abs. 1; AEUV Art. 56; StGB § 284;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 22 K 07.5909

Bestehen eines berechtigten ideellen Interesses auf gewichtige Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eines Sportwettenvermittlers; Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

VGH Bayern, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 10 B 10.2595

DRsp Nr. 2012/16634

Bestehen eines berechtigten ideellen Interesses auf gewichtige Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eines Sportwettenvermittlers; Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch im Hinblick auf gewichtige Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten des betroffenen Sportwettenvermittlers bestehen und vom Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geltend gemacht werden.

Tenor

I.

Unter teilweiser Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung der Beklagten im Bescheid vom 18. Mai 2006 im Zeitraum seit Erlass des Bescheids bis zum Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte zum 1. Januar 2007 rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. III. IV.