Unter teilweiser Abänderung der Nr. I. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird festgestellt, dass die Untersagungsverfügung der Beklagten im Bescheid vom 18. Mai 2006 im Zeitraum seit Erlass des Bescheids bis zum Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte zum 1. Januar 2007 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. III. IV.
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