BGH - Beschluss vom 28.10.2009
IX ZA 38/09
Normen:
ZPO § 57; InsO § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2010, 63
Vorinstanzen:
BGH, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZB 28/02
LG München I, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 18843/01
AG München, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1503 IN 2168/00

Bestellung eines Prozesspflegers für die Durchführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und Restitutionsbeschwerde mit Hinblick auf das Vorliegen eigener Prozessführungsbefugnis

BGH, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen IX ZA 38/09

DRsp Nr. 2009/26315

Bestellung eines Prozesspflegers für die Durchführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und Restitutionsbeschwerde mit Hinblick auf das Vorliegen eigener Prozessführungsbefugnis

Tenor

Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt.

Streitwert: 25.564,59 EUR

Normenkette:

ZPO § 57; InsO § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002 als unzulässig verworfen. In dem Beschluss des Landgerichts war die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden war.

Der Schuldner beantragt

die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde.

II.

Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen.