Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2015 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 2 entschieden worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
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