KG - Beschluss vom 16.03.2015
1 Ws 8/15
Normen:
StPO § 465 Abs. 1 S. 1; StPO § 464a Abs. 1 S. 1-2; JVEG § 9 Abs. 1; InsO § 286; InsO § 301 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 536 Qs 24/14

Bestimmung der zu erhebenden Kosten für die Erstattung eines Gutachtens von dem Sachverständigen einer Behörde (hier des Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft) in Erfüllung seiner Dienstaufgaben ohne Erhalt einer VergütungErhebung fiktiver Kosten für das Gutachten eines Wirtschaftsreferenten bei der StaatsanwaltschaftZuordnung der Leistung eines Wirtschaftsreferenten auf dem Gebiet des Insolvenzrechts zur Honorargruppe 10 mit einem Stundensatz von 95 EURHier keine Auswirkungen der Restschuldbefreiung auf die Forderung der Landeskasse

KG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 8/15

DRsp Nr. 2015/11319

Bestimmung der zu erhebenden Kosten für die Erstattung eines Gutachtens von dem Sachverständigen einer Behörde (hier des Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft) in Erfüllung seiner Dienstaufgaben ohne Erhalt einer Vergütung Erhebung fiktiver Kosten für das Gutachten eines Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft Zuordnung der Leistung eines Wirtschaftsreferenten auf dem Gebiet des Insolvenzrechts zur Honorargruppe 10 mit einem Stundensatz von 95 EUR Hier keine Auswirkungen der Restschuldbefreiung auf die Forderung der Landeskasse

Wird ein bei der Staatsanwaltschaft tätiger Wirtschaftsreferent mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und ihm wegen § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung gezahlt, ist nach Nr. 9005 Abs. 2 Satz 2 KV GKG vom Kostenschuldner der (fiktive) Betrag zu erheben, der nach dem JVEG an einen externen Sachverständigen zu zahlen wäre. In dem Verfahren nach § 66 GKG ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer mit Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gegeben ist, bei dem mit der die beanstandeten Kosten verursachenden Maßnahme gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen worden ist und die Gesetzesverletzung offen zu Tage tritt.