LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2004
3 Sa 2065/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 80 § 113 § 157 § 160 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3222/02

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei Schließung einer Filiale

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 2065/03

DRsp Nr. 2004/12587

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter bei Schließung einer Filiale

1. § 113 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht von den Beschränkungen des § 1 KSchG und schafft keinen materiell-rechtlichen Kündigungsgrund.2. Hat der Insolvenzverwalter die unternehmerische Entscheidung getroffen, eine Filiale zu schließen, ist eine Nachprüfung dieser Entscheidung nur daraufhin möglich, ob sie willkürlich oder rechtsmissbräuchlich getroffen wurde.3. Die soziale Auswahl ist nur unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen; an der Vergleichbarkeit fehlt es dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den in Betracht kommenden Arbeitsplatz umsetzen kann, weil dessen Beschäftigung vertraglich auf eine bestimmte Position fixiert ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 80 § 113 § 157 § 160 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Kündigung des Beklagten, die er als Insolvenzverwalter des Modehauses V am 26.09.03 zum 31.12.02 ausgesprochen hat.