LAG Köln - Urteil vom 03.08.2009
5 Sa 43/09
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112 a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2010, 545 (LS)
ZInsO 2009, 2017
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.09.1920 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4953/07

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter; Sozialauswahl bei Betriebsänderung im Insolvenzverfahren

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 43/09

DRsp Nr. 2009/22300

Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter; Sozialauswahl bei Betriebsänderung im Insolvenzverfahren

Die Beschränkung der Nachprüfbarkeit der sozialen Auswahl in § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO bezieht sich auch auf die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer und die Ermittlung der aus der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG herauszunehmenden Arbeitnehmer.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2008 - 3 Ca 4953/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112 a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin. Dort war der Kläger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 11 d. A.) als angelernter Arbeiter beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat 3 Kinder. Er wurde von der Gemeinschuldnerin mit Emaillierarbeiten im Akkord beschäftigt. Am 15.05.2007 wurde Insolvenz beantragt; am 01.06.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des Amtsgerichts Köln Bl. 15 f. d. A.).