ArbG Rheine, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2307/02
Betriebsbedingte Kündigung und Betriebsratsanhörung in der Insolvenz
LAG Hamm, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 1340/03
DRsp Nr. 2004/12067
Betriebsbedingte Kündigung und Betriebsratsanhörung in der Insolvenz
»1. Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der Darlegungs- und Beweislast des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG.2. Das Anhörungsverfahren nach § 102BetrVG kann in die Verhandlung über den Interessenausgleich nach §§ 111, 112BetrVG aufgenommen werden. In einem solchen Falle kann die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Kündigungen (Zustimmung zu den Kündigungen, Kenntnisnahme) im Interessenausgleich festgehalten werden (LAG Hamm, Urt. v. 16.01.2002 - 2 Sa 1133/01, LAGReport 2002, 246 = ZInsO 2002, 644).«