LAG Berlin - Urteil vom 01.10.2004
6 Sa 1191/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; TzbfG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 295
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13759/03

Betriebsteilübergang

LAG Berlin, Urteil vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1191/04

DRsp Nr. 2004/19010

Betriebsteilübergang

»Verpflichtet sich der Inhaber eines Betriebs zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen gegenüber dem Betriebserwerber, so geht der dafür benötigte Betriebsteil nicht auf den Erwerber über, sondern kommt es entweder nur zu einer unternehmerischen Zusammenarbeit oder zur Begründung eines Gemeinschaftsbetriebs.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; TzbfG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger stand seit dem 09. April 1979 in den Diensten der P. Handelsgesellschaft mbH (PHG) bzw. deren Rechtsvorgängerin. Er verdiente zuletzt als Fuhrparkleiter 2.559,75 ± brutto monatlich.

Am 22. Januar 2002 schloss die seinerzeit in der B. Chaussee ansässige PHG mit der neu gegründeten P. Gartencenter GmbH (PGC) einen Dienstleistungsvertrag, wonach sie für diese u.a. Logistik Dienstleistungen zu erbringen hatte. Am 01. März 2002 verlagerte die PHG ihren Geschäftsbetrieb zum N. Damm, wo die PGC ihr Gartencenter betrieb. Aus diesem Anlass erhielten 50 der etwa 80 Mitarbeiter der PHG Arbeitsverträge mit der PGC. Die Mitarbeiter der Bereiche Verwaltung, "Pflegeverträge zur Innenraumbegrünung" sowie Lager und Fuhrpark verblieben bei der PHG. Die Beschäftigten beider Unternehmen wählten einen gemeinsamen Betriebsrat.