Betriebsübergang

Autor: Moersch

Allgemeines und Voraussetzungen

Bestandsschutz

Arbeitsverhältnisse sollen beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils besonderen Bestandsschutz genießen. Der auf einer EG-Richtlinie beruhende und deshalb stets europarechtskonform auszulegende § 613a BGB ordnet daher gesetzlich die Vertragsübernahme an: Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

§ 613a BGB gilt für alle – auch betriebsratslose – Betriebe und Arbeitsverhältnisse, einschließlich derjenigen von leitenden Angestellten und Auszubildenden. Nicht erfasst sind allerdings Heimarbeiter (BAG v. 24.03.1998, AP Nr. 178 zu § 613a BGB) und Personen mit (gleichzeitiger) Organstellung, also insbesondere GmbH-Geschäftsführer (BAG v. 13.02.2003, AP Nr. 24 zu § 611 BGB "Organvertreter"). Die Vorschrift gilt auch im Insolvenzverfahren (arg. ex § 128 InsO), ungeachtet des Umstands, dass die einschlägigen europäischen Richtlinien dies nicht zwingend vorschreiben (Regh/Fanselow/Jakubowski/Kreplin, Arbeitsrecht in der Insolvenz, 3. Aufl. 2022, § 8 Rdnr. 5 m.N.). Eingeschränkt ist die Geltung nur in haftungsrechtlicher Hinsicht (siehe dazu Teil 14/3.1.1.4).