Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 23. April 2007 - 5 Ca 440/07 - teilweise abgeändert:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt an den Kläger 774,58 EUR (in Worten: Siebenhundertvierundsiebzig und 58/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 96,8% der Gerichtskosten und 94% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen und der Beklagte zu 1) hat 3,2% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
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