LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2009
8 Sa 784/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 1; InsO § 125;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 440/07

Betriebsübergang eines Produktionsbetriebes und Arbeitnehmerüberlassung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 784/08

DRsp Nr. 2010/1554

Betriebsübergang eines Produktionsbetriebes und Arbeitnehmerüberlassung

Ein Arbeitnehmerüberlasser ist nicht Betriebsübernehmer iS d § 613a BGB, wenn er das Personal eines Produktionsbetriebes übernimmt und andere Unternehmen, die die Produktionsmittel übernommen haben, die Geschäftstätigkeit mit diesem Personal fortführen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 23. April 2007 - 5 Ca 440/07 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt an den Kläger 774,58 EUR (in Worten: Siebenhundertvierundsiebzig und 58/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 96,8% der Gerichtskosten und 94% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen und der Beklagte zu 1) hat 3,2% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.