LAG München - Urteil vom 21.09.2004
11 Sa 29/04
Normen:
InsO § 113 Abs. 1 ; UmwG § 323 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2486/02

Betriebsvereinbarung mit Beschäftigungsgarantie bei Umwandlung - keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl bei Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes - kündigungsrechtliche Besitzstandsregelung

LAG München, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 29/04

DRsp Nr. 2006/19998

Betriebsvereinbarung mit Beschäftigungsgarantie bei Umwandlung - keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl bei Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes - kündigungsrechtliche Besitzstandsregelung

»1. Eine Betriebsvereinbarung gilt nach einer Ausgliederung auch dann kollektivrechtlich weiter, wenn der vorherige Betrieb nach der Ausgliederung mit gemeinsamer Leitung weiter geführt wird.2. Die Schutzvorschrift des § 323 Abs. 1 UmwG macht eine in einer Betriebsvereinbarung aus der Zeit vor der Umwandlung enthaltene Beschäftigungsgarantie nicht "insolvenzfest".3. Wird ein Betrieb eines beteiligten Unternehmens, das Teil eines Gemeinschaftsbetriebs war, stillgelegt, wird der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst mit der Folge, dass keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl mehr veranlasst ist.4. Der Begriff der kündigungsrechtlichen Stellung in § 323 Abs. 1 UmwG umfasst als Besitzstandsregelung nicht die kündigungsrechtliche Position "Soziale Auswahl" im Zeitpunkt der Spaltung.«

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 1 ; UmwG § 323 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 28.11.2002 zum 31.01.2003.