OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2002
5 W 43/02
Normen:
ZPO § 116 Nr. 1 § 118 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 71
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 113/00

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 5 W 43/02

DRsp Nr. 2004/15148

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

1. Die allgemeinen Grundsätze des Prozesskostenhilferechts gelten auch für Parteien kraft Amtes. Danach hat jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen und erhält Prozesskostenhilfe nur dann, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen dartut und glaubhaft macht. Der Insolvenzverwalter hat daher insbesondere darzulegen, dass den am Gegenstand des Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten, insbesondere den Insolvenzgläubigern, die Kostenaufbringung nicht zumutbar ist.