LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 113/00
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 5 W 43/02
DRsp Nr. 2004/15148
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
1. Die allgemeinen Grundsätze des Prozesskostenhilferechts gelten auch für Parteien kraft Amtes. Danach hat jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen und erhält Prozesskostenhilfe nur dann, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen dartut und glaubhaft macht. Der Insolvenzverwalter hat daher insbesondere darzulegen, dass den am Gegenstand des Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten, insbesondere den Insolvenzgläubigern, die Kostenaufbringung nicht zumutbar ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.