OLG Thüringen - Beschluss vom 24.07.2002
5 W 310/02
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 38 § 39 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2003, 429
Vorinstanzen:
LG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1595/01

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 5 W 310/02

DRsp Nr. 2004/19910

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

1. Der Insolvenzverwalter hat darzulegen, dass den Insolvenzgläubigern als am Gegenstand der Prozessführung Beteiligten die Leistung eines Kostenvorschusses nicht zumutbar ist. 2. Sämtliche Insolvenzgläubiger sind an einem Prozess beteiligt, da sich für jeden von ihm die Befriedigungsaussicht bei einem Obsiegen in dem Rechtsstreit verbessern würde. Ob ihnen ein Kostenvorschuss zugemutet werden kann, hängt von der Verbesserung ihrer Befriedigungsaussicht ab. 3. Zuzumuten ist ein Vorschuss auf die Prozesskosten solchen Beteiligten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse und das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung größer sein wird. 4. Ist ein Kostenvorschuss den Insolvenzgläubigern zuzumuten, so ist Prozesskostenhilfe auch dann nicht zu bewilligen, wenn diese einen solchen Vorschuss nicht erbringen. Sind die Insolvenzgläubiger nicht bereit, am Prozesskostenhilfeverfahren mitzuwirken bzw. das Verfahren zu finanzieren, obwohl ihm dies zugemutet werden kann, so hat der Rechtsstreit zu unterbleiben.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 38 § 39 ;
Vorinstanz: LG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1595/01
Fundstellen
OLGReport-Jena 2003, 429