Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
OLG Dresden, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 13 W 1918/01
DRsp Nr. 2005/3566
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO soll für den Insolvenzverwalter die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein.2. Gläubigern, deren Forderungen bestritten sind, kann eine Kostenaufbringung nicht zugemutet werden.3. Einem Gläubiger ist darüber hinaus die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nur dann zumutbar, wenn der zu wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird.4. Ist danach die Aufbringung der Kosten durch Insolvenzgläubiger nicht zumutbar, so bedarf es keiner Aufforderung zur Kostenübernahme.