OLG Dresden - Beschluss vom 18.02.2002
13 W 1918/01
Normen:
ZPO § 166 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 229
ZInsO 2002, 286

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

OLG Dresden, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 13 W 1918/01

DRsp Nr. 2005/3566

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO soll für den Insolvenzverwalter die Regel, die Verweigerung die Ausnahme sein. 2. Gläubigern, deren Forderungen bestritten sind, kann eine Kostenaufbringung nicht zugemutet werden. 3. Einem Gläubiger ist darüber hinaus die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nur dann zumutbar, wenn der zu wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. 4. Ist danach die Aufbringung der Kosten durch Insolvenzgläubiger nicht zumutbar, so bedarf es keiner Aufforderung zur Kostenübernahme.

Normenkette:

ZPO § 166 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
InVo 2002, 229
ZInsO 2002, 286