OLG Koblenz - Beschluss vom 17.10.2005
6 W 581/05
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLG Report-Koblenz 2006, 316
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 55/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Aufbringung der Kosten durch Großgläubiger

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 6 W 581/05

DRsp Nr. 2006/27421

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Aufbringung der Kosten durch Großgläubiger

Großgläubiger in einem Insolvenzverfahren ist regelmäßig zuzumuten, bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen auch die anteiligen Prozesskosten der Kleingläubiger mitzutragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Missverhältnis zwischen den aufzubringenden Kosten und dem wirtschaftlichen Nutzen bei Erfolg der Klage besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich 0,72% der angemeldeten Forderungen für die anteiligen Prozesskosten der sonstigen Gläubiger aufzubringen sind.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Ziffer 1 ZPO).

Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I. Bei der Prüfung der Frage, wer am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter ist und wem es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: