Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Ziffer 1 ZPO).
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I. Bei der Prüfung der Frage, wer am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter ist und wem es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:
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