BGH - Beschluss vom 20.04.2017
IX ZB 15/15
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2017, 487
ZInsO 2017, 1314
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 98/14
OLG Celle, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 6/15

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters aus vorsätzlicher Benachteiligung

BGH, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 15/15

DRsp Nr. 2017/6333

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters aus vorsätzlicher Benachteiligung

Die Staatskasse ist nur in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes, beschwerdebefugt. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ist daher unstatthaft.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Februar 2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2014 als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wurde am 11. Januar 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. . in H. ernannt. Er begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) im Wege einer Teilklage in Höhe von 110.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.