OLG Celle - Beschluss vom 23.08.2006
9 W 75/06
Normen:
ZPO § 114 § 116 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 331
ZInsO 2007, 331
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 329/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit eines eigenen Kostenvorschusses; Mutwilligkeit der Erhebung einer Teilklage

OLG Celle, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 9 W 75/06

DRsp Nr. 2007/18927

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit eines eigenen Kostenvorschusses; Mutwilligkeit der Erhebung einer Teilklage

1. Dem Insolvenzverwalter ist die Aufbringung eines eigenen Kostenvorschusses selbst dann nicht zuzumuten, wenn eine eingeklagte Summe vornehmlich der Befriedigung seiner eigenen Vergütungsansprüche dienen soll.2. Bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Teilklage ist darzulegen, dass das Teilurteil den Gegner zur gesamten Tilgung der Schuld veranlassen wird. Anderenfalls ist die Rechtsverfolgung mutwillig.

Normenkette:

ZPO § 114 § 116 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet.