LAG Thüringen - Urteil vom 12.10.2004
7 Sa 65/03
Normen:
ZPO § 265 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 5 Abs. 1 ; BUrlG § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 852/02

Bezugszeitraum für Insolvenzgeld - Sachbefugnis im Forderungsfeststellungsstreit trotz Antrag auf Insolvenzgeld

LAG Thüringen, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 65/03

DRsp Nr. 2005/2938

Bezugszeitraum für Insolvenzgeld - Sachbefugnis im Forderungsfeststellungsstreit trotz Antrag auf Insolvenzgeld

»1. Endet das Arbeitsverhältnis (hier am 14.03.2002) vor Insolvenzeröffnung (hier am 18.06.2003), sind die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses Bezugszeitraum für Insolvenzgeld, gleichgültig, welcher Zeitraum noch bis Insolvenzeröffnung verstrichen ist (§ 183 Abs. 1 SGB III).2. Klagt der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate des beendeten Arbeitsverhältnisses und nimmt er nach Insolvenz des beklagten Arbeitgebers den Rechtsstreit gegen den Verwalter auf, bleibt er im Forderungsfeststellungsstreit auch dann sachbefugt, wenn er Antrag auf Insolvenzgeld stellt (§§ 187 SGB III, 265 Abs. 2 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 265 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 5 Abs. 1 ; BUrlG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Arbeitgebers der Klägerin. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin offene Forderungen auf Arbeitsvergütung hat, die zur Gläubigertabelle festzustellen sind.