BGH - Beschluß vom 20.06.2002
IX ZB 171/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel,

BGH - Beschluß vom 20.06.2002 (IX ZB 171/02) - DRsp Nr. 2002/9970

BGH, Beschluß vom 20.06.2002 - Aktenzeichen IX ZB 171/02

DRsp Nr. 2002/9970

(Unzulässigkeit einer Insolvenz-Rechtsbeschwerde)

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO -Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f. zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Vorinstanz: LG Kassel,