BGH - Beschluß vom 21.03.2002
VII ZR 137/00
Normen:
BRAGO § 130 Abs. 2 S. 4 ; GKG § 5 Abs. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 ;

BGH - Beschluß vom 21.03.2002 (VII ZR 137/00) - DRsp Nr. 2002/7106

BGH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen VII ZR 137/00

DRsp Nr. 2002/7106

(Zurückweisung der Erinnerung des Beklagten als Insolvenzverwalter gegen den Kostensatz für die Zurücknahme der Revision)

Normenkette:

BRAGO § 130 Abs. 2 S. 4 ; GKG § 5 Abs. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Markenhaus GmbH und der K. Haus und Grund GmbH. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung und Begründung der Revision eröffnet worden. Der Beklagte hat die eingelegte Revision zurückgenommen.

Mit Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wurden ihm die Kosten auferlegt. Die Staatskasse hat dem Gegner, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, antragsgemäß die Kosten erstattet. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist gemäß § 130 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen.

Der Beklagte wendet sich als Insolvenzverwalter mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz der Justizbeitreibungsstelle.

II. Die gemäß § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27. Juli 2001 ist unbegründet.