KG - Beschluss vom 02.04.2009
2 AR 10/09
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 777
KGReport 2009, 510
NZI 2009, 727
ZIP 2009, 1637
ZInsO 2009, 1079
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg,

Bindungswirkung einer Verweisung im Insolvenzeröffnungsverfahren

KG, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 2 AR 10/09

DRsp Nr. 2009/11322

Bindungswirkung einer Verweisung im Insolvenzeröffnungsverfahren

1. Ein Verweisungsbeschluss im Insolvenzeröffnungsverfahren entfaltet u.a. dann keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn dem Verweisungsbeschluss ein letztlich unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und das verweisende Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt hat, obwohl der Tatsachenvortrag der Verfahrensbeteiligten in dem entscheidungserheblichen Punkt evident unzureichend ist. 2. Evident unzureichend in diesem Sinne ist der pauschale, nicht näher begründete Vortrag der Verfahrensbeteiligten, dass sich der "Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit" des Schuldners in einer bestimmten Stadt außerhalb des Bezirkes des angerufenen Insolvenzgerichtes befinde.

Tenor:

Das Amtsgericht Charlottenburg wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.