KG - Beschluss vom 28.08.2012
1 W 72/12
Normen:
GBO § 38; GBO § 39 Abs. 1; InsO § 32; InsO § 315; InsO § 332; InsO § 333; InsO § 354;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg - 48 SB 9782-56 - 28.10.2011,

Buchung der Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer vollbeendeten KG im Grundbuch

KG, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 1 W 72/12

DRsp Nr. 2012/17906

Buchung der Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer vollbeendeten KG im Grundbuch

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß dem Ersuchen des Amtsgerichts Charlottenburg - ######## - vom 5. Juli 2011 in das Grundbuch einzutragen.

Normenkette:

GBO § 38; GBO § 39 Abs. 1; InsO § 32; InsO § 315; InsO § 332; InsO § 333; InsO § 354;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 ff. GBO zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt. Gegen die Zurückweisung eines Ersuchens steht die Beschwerde nicht nur der ersuchenden Behörde, sondern auch dem betroffenen Beteiligten zu (Senat, JFG 5, 298, 299; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rn. 79).