LAG München - Teilurteil vom 17.11.2009
7 Sa 445/09
Normen:
AEntG § 1 a (a.F.); SGB III § 183 Abs. 1; SGB III § 187 S. 1; SGB III § 316 Abs. 1; TV Mindestlohn § 2 Abs. 5; TV Mindestlohn § 5 Abs. 7.2;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3260/08

Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für den tariflichen Mindestlohn im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers und Insolvenzgeldzahlung der Bundesagentur für Arbeit

LAG München, Teilurteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 445/09

DRsp Nr. 2010/10565

Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für den tariflichen Mindestlohn im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers und Insolvenzgeldzahlung der Bundesagentur für Arbeit

1. § 1 a AEntG (a.F.) ermöglicht Arbeitnehmern, im Falle der Insolvenz oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers die Nettovergütungsansprüche beim Generalunternehmer oder einem anderen Vorunternehmer durchzusetzen; diese haften auch für Lohnforderungen, die über den Drei-Monats-Zeitraum der Gewährung von Insolvenzgeld (§ 183 Abs. 1 SGB III) hinausreichen. 2. § 1 a AEntG (a.F.) bewirkt zugleich eine finanzielle Entlastung der Bundesagentur für Arbeit; soweit diese Insolvenzgeld leistet, erhält sie wegen Übergangs der Arbeitsentgeltansprüche (§ 187 SGB III) auf sich mit dem Generalunternehmer oder anderen Nachunternehmer solvente Schuldner, bei denen sie sich schadlos halten kann.